Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung sind dazu verpflichtet, auch für Schäden von Unfällen aufzukommen, die auf Rennstrecken passiert sind. Das kommt aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 107/07) hervor. Die Richter machen aber ausdrücklich klar, dass wenn man sich diese Regelung zunutze machen will, muss der Unfall weder bei einem Rennen noch bei einem Training passiert sein.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring mit seinem Audi 90 auf einen anderen Wagen aufgefahren. Die Versicherung weigerte sich dabei für die Reparaturen zu zahlen und berief sich auf die Regelung, dass Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Richter entschieden aber anders: Kommt es bei einer Veranstaltung auf die Geschwindigkeit gar nicht an, handelt es sich nicht um ein Rennen. Eine „Touristenfahrt“ diene zudem der Verbesserung des Fahrkönnens und müsse auch deshalb von der Autoversicherung abgedeckt werden. Nun bekommt der Fahrer den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt, und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt 20.000 Euro für den Totalschaden am Wagen des Unfallgegners.